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Angebote in Lernzeiteinheiten
In den Lernzeiteinheiten können die Schülerinnen und Schüler ihre Schwerpunkte setzen, ihre Stärken ausbauen sowie Themen aus dem Unterricht vertiefen und üben. Zudem sind die Arbeitsgemeinschaften und Projekte in die Lernzeiteinheiten integriert zur zusätzlichen Herausforderung und Förderung.
Aufgaben in den Lernzeiteinheiten
Alle schriftlichen Aufgaben und Lernprojekte sollen während der Lernzeiteinheiten bearbeitet werden, um Themen aus dem Unterricht nachzuarbeiten oder zu vertiefen. Dadurch bleiben als Hausaufgaben nur noch Lern- und Trainingselemente, wie das Lernen von Vokabeln.
Erdnussverbot
An unserer Schule legen wir großen Wert auf die Sicherheit und Gesundheit aller Schülerinnen und Schüler. Aufgrund der Tatsache, dass Menschen mit einer schweren Erdnussallergie bereits durch kleinste Mengen – etwa durch Partikel in der Luft oder Rückstände auf Oberflächen – eine lebensbedrohliche allergische Reaktion (anaphylaktischer Schock) erleiden können, gilt bereits seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 ein umfassendes Erdnussverbot an unserer Schule.
Das bedeutet: In sämtlichen Räumlichkeiten und auf dem gesamten Schulgelände dürfen keine Erdnüsse oder Produkte verzehrt, mitgebracht oder verteilt werden, die Erdnüsse enthalten oder Spuren davon aufweisen können. Dazu zählen unter anderem:
- M&Ms, Snickers, Studentenfutter, Erdnussflips, etc, und
- Produkte mit dem Hinweis „kann Spuren von Erdnüssen enthalten“
Bitte achten Sie außerdem darauf, dass Ihr Kind nach dem Verzehr von entsprechenden Produkten und bitte selbstverständlich immer gründlich die Hände wäscht, bevor es das Schulgelände betritt.
Wir sind auf die Mithilfe und Rücksichtnahme der gesamten Schulgemeinschaft angewiesen, um eine sichere Lernumgebung für alle zu gewährleisten.
Erste Hilfe
Kommt es zu einem Unfall oder einem anderen medizinischen Notfall in der Schule, kann Erste Hilfe Leben retten. Damit im Notfall Erste-Hilfe-Maßnahmen schnellstmöglich ergriffen werden können, bilden sich unsere Lehrkräfte und Mitarbeitenden stetig in Erster Hilfe weiter. So können wir jederzeit sachgerecht kleinere und größere Verletzungen versorgen:
- Sollte Schmutz in eine Schürfwunde gelangen sind wir im Rahmen der Wundversorgung in der Erste Hilfe bei Kindern nur nach schriftlicher Genehmigung der Eltern berechtigt diesen Schutz aus der Wunde herauszuwaschen.
- Sollten wir eine Zecke bei einem Schulkind entdecken sind wir im Rahmen der Ersten Hilfe verpflichtet diese zeitnah zu entfernen. Wir bitten Sie uns dies auch zu schriftlich zuzusagen.
- Bei einem schwerer Notfall, einem Knochenbruch o. ä. kann es dazu kommen, dass Ihr Kind mit Hilfe des Rettungsdienstes zur weiteren ärztlichen Versorgung transportiert werden muss. Dazu ist es umumgänglich, dass eine betreuende erwachsene (volljährige) Person das Kind begleitet und ggf. auch weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel einer Röntgenuntersuchung zustimmen kann. Ebenso wichtig ist es, dass Sie als Eltern / Erziehungsberechtigte erreichbar sind; deshalb müssen die Kommunikationsdaten stets aktuell gehalten werden.
Füllen Sie bitte bei allen Änderung dieses Formular aus und senden sie es unterschrieben via Email oder geben sie es unterschrieben im Sekretariat der Schule ab.
Unsere Lehrkräfte und Mitarbeitenden sind in der Ersten Hilfe ausgebildet, das bedeutet nicht, dass sie Krankenschwester oder -pfleger oder gar einen Arzt ersetzen können. Erkrankungen, die bereits zu Hause vorhanden sind, können nicht in der Schule versorgt werden, hier bitten wir Eltern und Erziehungsberechtigte vorzeitig mit ihren Kindern einen Arzt aufzusuchen. Ansteckend kranke und erkrankte Kinder gehören nicht in die Schule, da sie ggf. andere Kinder anstecken können und der schulische Alltag die Genesung ggf. hindert.
Trotzdem können immer wieder besondere Notfallsituationen auftreten. Sollte bekannt sein, dass Ihr Kind unter einer gesundheitlichen Problematik leiden, die zu einem Notfall führen kann, bitten wir Sie das dementsprechende Formular auszufüllen und zeitnah über die Klassenlehrkräfte in das Sekretariat zu geben.
- Erste Hilfe bei epileptischen Anfällen
- Notfallplan Epilepsie bei Schulkindern
- Notfallplan Anaphylaxie bei Schulkindern
- Notfallplan Asthma bei Schulkindern
- Notfallplan schwere Unterzuckerung mit Glukagongabe bei Schulkindern
- Medikamentengabe in Schule
Ethik- und Religionsunterricht
In einer zunehmend komplexen Welt benötigen unsere Schülerinnen und Schüler Unterstützung, um Orientierung in ethischen, moralischen und religiösen Fragestellungen zu finden. Dies ist eine wichtige Aufgabe, die der Unterricht in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabenfeldern übernimmt. Besonders hervorzuheben sind hierbei der Religionsunterricht und der Ethikunterricht.
In Hessen ist der Religionsunterricht ein offiziell anerkanntes Lehrfach, verankert im § 8 des Hessischen Schulgesetzes. Diese Regelungen basieren auf Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. Der Unterricht wird jeweils in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt und ist ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht. Als ordentliches Lehrfach wird er in staatlicher Verantwortung nach den staatlichen Curricula, in deutscher Sprache und in der Regel durch staatliche Lehrkräfte erteilt.
An unserer Schule bieten wir Religionsunterricht für folgende Bekenntnisse und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Kirchen und Religionsgemeinschaften an:
- Evangelische Kirche
- Katholische Kirche
Zusätzlich haben wir in unserem Angebot den Ethikunterricht. Dieser fungiert als Ersatzfach für den Religionsunterricht. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen. Hier erwerben sie ein tiefes Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und werden an ethische, philosophische und religionskundliche Fragestellungen herangeführt.
Wir sind überzeugt, dass sowohl der Religions- als auch der Ethikunterricht wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung unserer Schülerinnen und Schüler leisten.
Die Ummeldung von Religion zu Ethik und umgekehrt ist aus schulorganisatorischen Gründen grundsätzlich nur in den vier Wochen nach den Osterferien und in den vier Wochen nach den Herbstferien zu beantragen und gilt dann ab dem neuen Schuljahr bzw. Schulhalbjahr.
Ihr Kind ist erkrankt
- Teilen Sie bitte den Klassenlehrkräften am ersten Krankheitstag per Email mit, dass Ihr Kind erkrankt bzw. verhindert ist. Benennen Sie auch den voraussichtlichen Zeitraum.
- Leiten Sie eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe der entschuldigenden Gründe spätestens am 3. Tag nach Beendigung der Erkrankung an die Klassenleitung weiter. Hier sollten Sie die Vorlagen im Lernplaner benutzen.
Die schriftliche Entschuldigung muss auch nach telefonischer Krankmeldung vorgelegt werden!
rechtlicher Hinweis:
- Hessisches Schulgesetz §67(1): „Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.(…)“
- Hessisches Schulgesetzt §181(1): „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schulpflichtiger oder Schulpflichtige nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§60,61Abs1,§63 Abs. 1-3 oder §64 Abs.1 verletzt,
- die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§67 Abs.1) verletzt“.
Ihr Kind kann gesundheitlich nicht am Sportunterricht teilnehmen
Ihr Kind soll wegen gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden:
Eine teilweise oder gänzliche Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern erfolgen.
- bis zu vier Wochen: Stellen Sie einen Antrag an die Sportlehrkraft; Klassenleitung und Sportlehrkraft entscheiden.
- vier Wochen bis zu drei Monate: Stellen Sie einen Antrag an die Schulleitung; der Schulleiter entscheidet.
- mehr als drei Monate: Hier bedarf es zusätzlich zum Antrag nach b. auch eines amtsärztlichen Attests.
Während der Freistellung nimmt Ihr Kind an einem anderen Unterricht teil oder arbeitet in der Lernzeit. Eine Freistellung vom Schulsport ist keine Befreiung von der Pflicht die Schule zu besuchen!
Ihr Kind soll aus vorhersehbaren Gründen vom Unterricht befreit werden:
Ihr Kind soll aus vorhersehbaren Gründen (z.B. wichtiger Arztbesuch, Beerdigung oder Familienfeier) vom Unterricht beurlaubt werden:
- bei 1 Stunde bis zu 2 Tagen: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit Begründung an die Klassenleitung; die Klassenleitung entscheidet.
- bei mehr als 2 Tagen: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die Schulleitung; der Schulleiter entscheidet.
- Beurlaubung in Verbindung mit Ferien: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Ferien an die Schulleitung; der Schulleiter entscheidet.
Ein Fehlen wegen vorhersehbarer Gründe kann nicht nachträglich entschuldigt werden!
Verwenden Sie zur Antragstellung bitte nur folgendes Formular: Formular Antrag Beurlaubung
rechtlicher Hinweis:
- Hessisches Schulgesetz §67(1): „Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.(…)“
- Hessisches Schulgesetzt §181(1): „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schulpflichtiger oder Schulpflichtige nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§60,61Abs1,§63 Abs. 1-3 oder §64 Abs.1 verletzt,
- die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§67 Abs.1) verletzt“.
Infektionssschutz und Infektionsschutzgesetz (IfSG)
In Einrichtungen, in denen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche betreut werden, breiten sich Infektionen besonders leicht aus. Daher hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Infektionsprävention in Gemeinschaftseinrichtungen erlassen. Dabei handelt es sich um
- Gesundheitliche Anforderungen an Betreuer und Betreute
- ggf. Tätigkeits- oder Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen
- Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Betreuten bzw. der Eltern
- Meldepflichten der Kindergemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt
- Pflichten der Gesundheitsämter
- Belehrungen für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Anforderungen an die Einhaltung der Hygiene.
Bei dem Besuch unserer Schule soll es nicht dazu kommen, dass Erkrankungen von Mensch zu Mensch übertragen werden. Menschen mit einer ansteckenden leicht übertragbaren Krankheit dürfen deshalb das Schulgelände und Schulgebäude entsprechend der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht betreten, betrachten Sie dazu folgendes Merkblatt:
Merkblatt zur Umsetzung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) an Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) in Kraft getreten. Es löst das vorherige Bundesseuchengesetz ab. Im 6. Abschnitt des Gesetzes werden Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen definiert:
Im Grundsatz gilt: Liegt eine Infektionskrankheit vor oder besteht der Verdacht auf eine Infektionskrankheit, dürfen Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und Mitarbeitende die Gemeinschaftseinrichtung, also das Schulgelände und das Schulgebäude mit einer eventuellen Erkrankung nicht betreten. Im Zweifelsfall muss durch einen Arztbesuch unter Hinweis auf die Teilhabe in der Schule eine Klärung des Gesundheitszustandes herbeigeführt und im Falle einer Erkrankung die Schule unverzüglich informiert werden. Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
Besuchsverbot:
Bei schweren Infektionskrankheiten, die durch geringe Erregermengen durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen werden und bei einigen häufigen Infektionskrankheiten des Kindesalters, die in Einzelfällen schwere Verläufe nehmen können, besteht ein Besuchsverbot für die/den Infizierte/n in der Schule bzw. der Gemeinschaftseinrichtung. Bei einigen Krankheiten gilt dieses Verbot auch dann, wenn ein/e Mitbewohner/in der häuslichen Wohngemeinschaften erkrankt ist (sie sind in der folgenden Liste mit einem * gekennzeichnet). Das Verbot besteht auch bei einem Verdacht auf diese Krankheiten.
1. Cholera*
2. Mumps*
3. Diphtherie*
4. Paratyphus*
5. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)*
6. Pest*
7. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber*
8. Poliomyelitis*
9. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis*
10. Scabies (Krätze)
11. Impedigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
12. Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
13. Keuchhusten
14. Shigellose (Ruhr)*
15. ansteckungsfähige Lungentuberkulose*
16. Typhus abdominalis*
17. Masern*
18. Virushepatitis A oder E*
19. Meningokokken-Infektion*
20. Windpocken
21. COVID-19 (Coronavirus)*
Das Besuchsverbot gilt ebenfalls bei Kopfläusen.
Besteht der Verdacht auf eine der oben aufgeführten Infektionen oder wurde eine der oben aufgeführten Infektionen ärztlich diagnostiziert, dürfen die betroffenen Menschen die Schule nicht (mehr) betreten.
Vom Besuchsverbot bedingt ausgenommen sind Ausscheider von Vibrio cholerae O1 und O139, Corynebacterium diphteriae (Toxin bildend), Salmonella Typhi, Salmonella Paratyphi, Shigella sp. und enterohämorrhagisch E. coli (EHEC) nach Zustimmung des Gesundheitsamtes.
Ein Verdacht auf eine der genannten Erkrankungen liegt dann vor, wenn die Betroffenen unter einem oder mehreren der folgenden
Symptome leiden:
Hohes Fieber mit schwerem Krankheitsgefühl, ggf. mit Genickstarre
Ungewöhnliche Müdigkeit
Brechdurchfall länger als einen Tag
Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch
Starke Hautausschläge
Abnormer Husten
Auffällige Schwellungen von Lymphknoten oder Speicheldrüsen
Gelbverfärbung der Augäpfel, ggf. der Haut
Im Verdachtsfall ist unverzüglich ein Arzt zu konsultieren! Es ist sinnvoll diese Konsultation zunächst mit dem Arzt fernmündlich, also telefonisch abzuklären, um andere Menschen in der Praxis zu schützen.
Informationspflicht:
Bei Vorliegen einer Diagnose der betreffenden Krankheiten ist dies unverzüglich der Schule mitzuteilen. Die Informationspflicht besteht auch bei Vorliegen einer dieser Infektionskrankheiten in der häuslichen Wohngemeinschaft.
Wiederzulassung:
War eine Person tatsächlich an einer der aufgeführten Infektionskrankheiten erkrankt, ist für die (Wieder) Zulassung zum Schulbesuch je nach Krankheit entweder ein Attest erforderlich oder die (mündliche) Erlaubnis durch die/den behandelnden Arzt/Ärztin, wenn nach ärztlichem Ermessen keine Ansteckungsgefährdung mehr besteht.
Kooperationszeit Lehrkräfte
Die Kooperationszeit ist ein fester Bestandteil des Schulalltags, der am Mittwochnachmittag nach dem Unterricht bis 17 Uhr stattfindet. In dieser Zeit kommen die Lehrkräfte des Gymnasiums zusammen, um gemeinsam an Schulentwicklungsprojekten sowie kooperativen und kollaborativen Aufgaben zu arbeiten.
In der Kooperationszeit stehen verschiedene schulische Themen im Vordergrund. Die Lehrkräfte beschäftigen sich mit der Entwicklung der Schule, der Planung von Unterrichtseinheiten, der Auswertung von Lernergebnissen und der Zusammenarbeit in Fachteams. Ziel ist es, die Qualität des Unterrichts kontinuierlich zu verbessern und innovative Projekte voranzutreiben.
Die Kooperationszeit ist von entscheidender Bedeutung für die Zusammenarbeit im Lehrkräfteteam. Alle Lehrkräfte sind angehalten, sich diesen Zeitraum ungeteilt für die gemeinsame Arbeit freizuhalten. Dies fördert den Austausch von Ideen, die Entwicklung gemeinsamer Lösungen und stärkt das collegiale Miteinander.
Durch die gezielte gemeinsame Arbeit in der Kooperationszeit wird die Schulentwicklung gefördert und die Unterrichtsqualität verbessert. Ein starker Zusammenhalt im Lehrkräfteteam trägt dazu bei, dass Schüler und Schülerinnen bestmöglich gefördert werden und die Schulziele erreicht werden können. Die Kooperationszeit bietet zudem Raum für persönliche Weiterentwicklung und kollegialen Austausch.
Lernzeiteinheit und Lernzeit
In einer Lernzeiteinheit arbeiten die Schülerinnen und Schüler an vorgegebenen oder selbst gewählten Aufgaben. Diese Einheiten sind auf 40 Minuten verkürzt, um den Lernenden zu helfen, sich besser und kontinuierlich zu konzentrieren, ohne überfordert zu werden.
Masernschutz und Nachweis der Masernimmunität
Masernschutzgesetz:
Das zum 01. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz ändert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). So wird u.a. geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also auch Schulen tätig sind, oder diese als Schülerinnen und Schüler besuchen den Nachweis der nach STIKO-empfohlenen Masernimpfung erbringen müssen. Das bedeutet, dass alle Personen innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung den Masernimpfschutz bzw. die Immunität nachweisen müssen. Die Prüfpflicht obliegt den Einrichtungen, d.h. den Schulen. Sollten Lehrkräfte, Mitarbeitende, Schülerinnen und Schüler nicht gegen Masern geimpft sein, muss die Impfung sofort nachgeholt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Mittagsverpflegung und Mensa
In unserer Mensa und am Frühstückkiosk können alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam gesund essen. Das Ziel des Mensateams ist es, nicht nur qualitativ hochwertiges Essen anzubieten, sondern auch ein soziales Miteinander zu fördern. Es werden keine Speisen, die Teile von Schweine beinhalten angeboten. Zusätzlich gibt es immer ein Essen, als vegetarische Option.
Die Kosten für ein Essen betragen für Schüler 3,00 € und für Inhaber eines Frankfurt Passes 1,00 €. Der Rest wird durch die Stadt Frankfurt bezuschusst. Der Nachweis des Frankfurt Passes (Ablichtung der Vorder- & Rückseite!) muss per Mail an das Mensateam übersendet werden.
Sie können Ihre Essensbestellungen bis 20:00 Uhr des Vortags abgeben. Abbestellungen sind bis 08:30 des Liefertages möglich.
Die Essensversorgung wird auf Guthaben-Basis durchgeführt, daher müssen Sie im Vorfeld der Bestellung für eine ausreichende Deckung Ihres MensaMax-Kontos sorgen. Sprich, ohne Guthaben kein Essen.
Nachstehend finden Sie unsere Kontoverbindung. Bitte verwenden Sie dieses Konto nicht für andere Zwecke, sondern ausschließlich für die Schulverpflegung:
Empfänger: Oberbayerische Fleisch & Wurst GmbH
IBAN: DE49 7201 2300 0932 7428 01
Bitte beachten Sie, dass Sie als Verwendungszweck Ihren Login-Namen verwenden, der Ihnen mit den Zugangsdaten zugesendet wird, da sonst die automatische Zuordnung der Zahlung zu Ihrem Mensakonto nicht möglich ist.
Um auf die Internetseite von MensaMax zu gelangen, geben Sie folgende Adresse ein: https://mensadigital.de
Beantragen Sie dort ein neues Kundenkonto. Die hierfür notwendigen Daten lauten:
Projekt: STA2336
Einrichtung: Boersenstrasse
Freischaltcode: 4aH5r5
Füllen Sie dort bitte die notwendigen Felder aus, alle Pflichtfelder sind dabei farbig hinterlegt.
Unsere Mensa wird betrieben das durch das Mensateam:
Oberbayerische Fleisch- und Wurst GmbH, Danzigerstraße 19, 82194 Gröbenzell
vertreten durch:
Herr Thomas Schob (Bezirksleiter): Thomas.Schob@konradhof.de , Telefon: 0160 911 56159
Frau Elisabeth Ballhausen: Elisabeth.Ballhausen@konradhof.de , Telefon: 0160 9877 8925
Frau Stefanie Geiler: Geiler@konradhof.de , Telefon: 0160 9877 9161
Bei Fragen, Übermittlung der Ablichtung des Frankfurt Passes oder der Abmeldung eines Menakontos wenden Sie sich bitte via Email an schule-frankfurt@konradhof.de.
Schulelternbeirat (SEB)
Der Schulelternbeirat (SEB) unseren Gymnasiums ist ein Gremium, das die Interessen der Elternschaft des Gymnasiums vertritt. Er dient als Bindeglied zwischen Eltern, Schulleitung und dem Lehrerteam. Der SEB hat das Ziel, die Eltern an der Schulentwicklung zu beteiligen, den Austausch zwischen Eltern und Schule zu fördern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule zu stärken.
Die rechtliche Grundlage für den Schulelternbeirat in Hessen bildet das Hessische Gesetz über die Schulen (Hessisches Schulgesetz – HSchG). Hierin werden die Rechte und Pflichten der Elternvertretungen sowie die Organisation und Funktionsweise der Elternbeiräte geregelt.
Der SEB wird in der Regel durch die Eltern der Schülerinnen und Schüler gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Schulversammlung oder schriftlich. Die Amtszeit des SEB ist in der Regel auf zwei Jahre festgelegt. Die Größe des SEB kann je nach Größe und Schülerzahl der Schule variieren. In der Regel sind es mehrere Mitglieder, die einen Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind alle Eltern oder Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Schule besuchen. Eltern können sich um einen Sitz im SEB bewerben, meist durch Nominierung oder persönliche Erklärung.
Der SEB spielt eine wichtige Rolle im schulischen Leben und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Schulleitung in Fragen, die die Elternschaft betreffen. Er ist somit essenziell für die Unterstützung der schulischen Gemeinschaft und für die Mitgestaltung des schulischen Alltags.
Vorsitzende des Schulelternbeirates im Jahr 2024/2025 ist:
Frau Somaiyeh Ali-Jali und Ute Cengiz (seb.neues.gymnasium.frankfurt@gmx.de)
Schulunfall / Wegeunfall zur Schule
Schulweg und Schulwegdiagnose
Als Schule sehen wir, dass die Verkehrserziehung bereits bei den Jüngsten anfangen muss. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Projekt „Immer sicher unterwegs“ der Unfallkasse Hessen also unserer gesetzliche Schüler-Unfallversicherung hin. Im Rahmen dieses Angebotes können Sie kindgerechte Informationen erhalten, um ihr Kind optimal auf den täglichen Schulweg vorzubereiten. Wir möchten Sie, liebe Eltern, darum bitten, gemeinsam mit Ihren Kindern den sicheren Schulweg einzuüben. Nutzen Sie bitte auch den Diagnosebogen, den die Unfallkasse Hessen Ihnen zur Verfügung stellt, um Gefahren- und Risikosituationen besser einschätzen und gezielt umgehen zu können. Ihre Mitarbeit ist entscheidend, um die Sicherheit unserer Kinder im Straßenverkehr zu gewährleisten, dazu gibt es hier weitere Informationen.
Struktur der Lernzeiteinheiten
Die Lernenden erhalten Wochen- oder Arbeitspläne, die klare Ziele setzen. Dabei werden sie von den Klassenlehrerteams und individuellen Lerncoaches unterstützt. Die Schülerinnen und Schüler planen, organisieren, kooperieren und reflektieren ihren Lernprozess eigenverantwortlich.