In Einrichtungen, in denen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche betreut werden, breiten sich Infektionen besonders leicht aus. Daher hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Infektionsprävention in Gemeinschaftseinrichtungen erlassen. Dabei handelt es sich um

  • Gesundheitliche Anforderungen an Betreuer und Betreute
  • ggf. Tätigkeits- oder Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen
  • Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Betreuten bzw. der Eltern
  • Meldepflichten der Kindergemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt
  • Pflichten der Gesundheitsämter
  • Belehrungen für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • Anforderungen an die Einhaltung der Hygiene.

Bei dem Besuch unserer Schule soll es nicht dazu kommen, dass Erkrankungen von Mensch zu Mensch übertragen werden. Menschen mit einer ansteckenden leicht übertragbaren Krankheit dürfen deshalb das Schulgelände und Schulgebäude entsprechend der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht betreten, betrachten Sie dazu folgendes Merkblatt:

 


 

Merkblatt zur Umsetzung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) an Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) in Kraft getreten. Es löst das vorherige Bundesseuchengesetz ab. Im 6. Abschnitt des Gesetzes werden Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen definiert:

Im Grundsatz gilt: Liegt eine Infektionskrankheit vor oder besteht der Verdacht auf eine Infektionskrankheit, dürfen Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und Mitarbeitende die Gemeinschaftseinrichtung, also das Schulgelände und das Schulgebäude mit einer eventuellen Erkrankung nicht betreten. Im Zweifelsfall muss durch einen Arztbesuch unter Hinweis auf die Teilhabe in der Schule eine Klärung des Gesundheitszustandes herbeigeführt und im Falle einer Erkrankung die Schule unverzüglich informiert werden. Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

 

Besuchsverbot:

Bei schweren Infektionskrankheiten, die durch geringe Erregermengen durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen werden und bei einigen häufigen Infektionskrankheiten des Kindesalters, die in Einzelfällen schwere Verläufe nehmen können, besteht ein Besuchsverbot für die/den Infizierte/n in der Schule bzw. der Gemeinschaftseinrichtung. Bei einigen Krankheiten gilt dieses Verbot auch dann, wenn ein/e Mitbewohner/in der häuslichen Wohngemeinschaften erkrankt ist (sie sind in der folgenden Liste mit einem * gekennzeichnet). Das Verbot besteht auch bei einem Verdacht auf diese Krankheiten.

1. Cholera*

2. Mumps*

3. Diphtherie*

4. Paratyphus*

5. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)*

6. Pest*

7. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber*

8. Poliomyelitis*

9. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis*

10. Scabies (Krätze)

11. Impedigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

12. Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen

13. Keuchhusten

14. Shigellose (Ruhr)*

15. ansteckungsfähige Lungentuberkulose*

16. Typhus abdominalis*

17. Masern*

18. Virushepatitis A oder E*

19. Meningokokken-Infektion*

20. Windpocken

21. COVID-19 (Coronavirus)*

Das Besuchsverbot gilt ebenfalls bei Kopfläusen.

Besteht der Verdacht auf eine der oben aufgeführten Infektionen oder wurde eine der oben aufgeführten Infektionen ärztlich diagnostiziert, dürfen die betroffenen Menschen die Schule nicht (mehr) betreten.

Vom Besuchsverbot bedingt ausgenommen sind Ausscheider von Vibrio cholerae O1 und O139, Corynebacterium diphteriae (Toxin bildend), Salmonella Typhi, Salmonella Paratyphi, Shigella sp. und enterohämorrhagisch E. coli (EHEC) nach Zustimmung des Gesundheitsamtes.

Ein Verdacht auf eine der genannten Erkrankungen liegt dann vor, wenn die Betroffenen unter einem oder mehreren der folgenden

Symptome leiden:

Hohes Fieber mit schwerem Krankheitsgefühl, ggf. mit Genickstarre

Ungewöhnliche Müdigkeit

Brechdurchfall länger als einen Tag

Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch

Starke Hautausschläge

Abnormer Husten

Auffällige Schwellungen von Lymphknoten oder Speicheldrüsen

Gelbverfärbung der Augäpfel, ggf. der Haut

Im Verdachtsfall ist unverzüglich ein Arzt zu konsultieren! Es ist sinnvoll diese Konsultation zunächst mit dem Arzt fernmündlich, also telefonisch abzuklären, um andere Menschen in der Praxis zu schützen.

 

Informationspflicht:

Bei Vorliegen einer Diagnose der betreffenden Krankheiten ist dies unverzüglich der Schule mitzuteilen. Die Informationspflicht besteht auch bei Vorliegen einer dieser Infektionskrankheiten in der häuslichen Wohngemeinschaft.

 

Wiederzulassung:

War eine Person tatsächlich an einer der aufgeführten Infektionskrankheiten erkrankt, ist für die (Wieder) Zulassung zum Schulbesuch je nach Krankheit entweder ein Attest erforderlich oder die (mündliche) Erlaubnis durch die/den behandelnden Arzt/Ärztin, wenn nach ärztlichem Ermessen keine Ansteckungsgefährdung mehr besteht. 

Infektionssschutz und Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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