Masernschutzgesetz:

Das zum 01. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz ändert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). So wird u.a. geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also auch Schulen tätig sind, oder diese als Schülerinnen und Schüler besuchen den Nachweis der nach STIKO-empfohlenen Masernimpfung erbringen müssen. Das bedeutet, dass alle Personen innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung den Masernimpfschutz bzw. die Immunität nachweisen müssen. Die Prüfpflicht obliegt den Einrichtungen, d.h. den Schulen. Sollten Lehrkräfte, Mitarbeitende, Schülerinnen und Schüler nicht gegen Masern geimpft sein, muss die Impfung sofort nachgeholt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. 

Masernschutz und Nachweis der Masernimmunität

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